Anfechtungsklage

Als Aktionär einer Aktiengesellschaft stellt sich für Sie manchmal die Frage, ob Sie sich mit Beschlüssen, die die Hauptversammlung fassen will oder bereits gefasst hat, einverstanden erklären und dagegen mit einer Anfechtungsklage oder einer Nichtigkeitsklage vorgehen können und wollen. Diese Entscheidung müssen Sie u. U. bei folgenden Sachverhalten treffen: Fehler in Jahresabschlüssen, Fehler in Beschlüssen über eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung, Fehler bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, Fehler in der Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats im Laufe des Geschäftsjahres, Nachprüfung der Abfindung nach einem sogenannten Squeeze-Out.

Wenn Sie überlegen, in diesen aber auch in anderen Fällen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vorzugehen, dann wenden Sie sich an mich. Ich werde Sie zunächst über die Erfolgsaussichten des Verfahrens informieren und Sie sodann vor Gericht bei einer Anfechtsklage und/oder einer Nichtigkeitsklage vertreten.

Idealerweise rufen Sie mich schon vor der Versammlung an, damit wir die notwendigen Schritte besprechen können. Sie müssen sich aber in jedem Falle Ihre Rechte erhalten und deshalb selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder einen Vertreter beauftragen und dort gegen die Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll einlegen.