Hauptversammlung

Rechtsanwalt Michael Puhl

Stehen Sie als Vorstand oder Aufsichtsrat vor der Aufgabe, eine Hauptversammlung vorzubereiten? Sind Sie Aktionär und wollen Sie an einer Hauptversammlung teilnehmen?

Als Vorstand und als Aufsichtsrat müssen Sie sich mindestens einmal im Jahr mit dem Thema Hauptversammlung auseinandersetzen. Aber auch als Aktionär sollten Sie die Hauptversammlungen Ihrer Aktiengesellschaft nicht unbeachtet an Ihnen vorüberziehen lassen. Sowohl für die Verwaltung der Gesellschaft als auch für den Aktionär bietet sich hier die Möglichkeit, sich persönlich kennenzulernen.

Wollen Sie als Vorstand oder Aufsichtsrat mehr über das Thema Hauptversammlung erfahren, dann können Sie sich vorab auf den folgenden Seiten über die Organisation oder über Anfechtungsklagen informieren.

Als Aktionär finden Sie vorab einige Informationen im Menüpunkt Aktienrecht.

Bei allen rechtlichen Fragen rund um die Hauptversammlung, die sich Ihnen stellen, ob Sie nun Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionär sind, berate ich Sie umfassend und kompetent und stehe Ihnen gern jederzeit zur Verfügung. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Jede Aktiengesellschaft (AG) und jede Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Hauptversammlung abzuhalten. Bei der Organisation und Durchführung einer Hauptversammlung sind viele Anforderungen, die Gesetz und Satzung stellen, zu beachten, um einen reibungslosen Ablauf zu sichern und Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung möglichst zu vermeiden.

Ich unterstütze und berate Sie als Vorstand und Aufsichtsrat bei der Vorbereitung und Durchführung sowie Nachbereitung der Hauptversammlung vom ersten Tag der Planung an.

Trotz aller Sorgfalt bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, aber auch der Gesellschafterversammlung, kann es zu Anfechtungsklagen und/oder Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung kommen. Also Vorstand und Aufsichtsrat müssen Sie dann unverzüglich handeln, wenn Ihnen eine Klage zugestellt wird.

Aber auch als Aktionär stellt sich Ihnen manchmal die Frage, ob Sie gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vorgehen wollen und können. Im Vorfeld einer Hauptversammlung haben Sie als Aktionär die Möglichkeit. Anträge zur Beschlussfassung oder Gegenanträge sowie Wahlanträge zu stellen.