Anträge

Wenn Sie als Aktionärin oder als Aktionär aktiv auf die Geschicke „Ihrer“ Aktiengesellschaft Einfluss nehmen wollen, dann bietet Ihnen das Aktienrecht u. a. die Möglichkeit, im Vorfeld einer Hauptversammlung Anträge zu stellen.

Sie können z. B. vom Vorstand der Gesellschaft verlangen, dass er eine Hauptversammlung einberuft, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt und Sie ausreichend Aktien der Gesellschaft selbst oder mit anderen Aktionären und Aktionärinnen halten. Ebenso können Sie dafür sorgen, dass ein bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und darüber abgestimmt wird. Wenn Sie mit der Abstimmung zu einem vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Gegenstand nicht einverstanden sind, dann können Sie einen Gegenantrag stellen, über den die Hauptversammlung abstimmen soll. Wenn Sie dafür sorgen wollen, dass eine bestimmte Person Mitglied des Aufsichtsrats oder Abschlussprüfer der Gesellschaft wird, dann können Sie Ihren Vorschlag zur Abstimmung bringen lassen.

Auch während der Hauptversammlung können Sie bestimmte Anträge stellen, wenn Sie feststellen, dass Vorstand und Aufsichtsrat sich nicht an Gesetz und Satzung halten. Z. B. können Sie die Vertagung der Hauptversammlung oder die Absetzung bestimmter Tagesordungspunkte verlangen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie beantragen, dass über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands einzeln abgestimmt wird.

Über die Voraussetzungen, die Erfolgsaussichten, die Formen und die Fristen dieser Anträge, die Sie als Aktionärin oder als Aktionär stellen können, berate ich Sie gern und vertrete Sie gegenüber der Gesellschaft, falls Sie dies wünschen. Selbstverständlich nehme ich für Sie in Ihrem Namen auch an der Hauptversammlung teil und handele in Ihrem Sinne. In jedem Falle sollten Sie rechtzeitig vor einer Hauptversammlung mit mir Kontakt aufnehmen, am besten schon dann, wenn Sie noch keine Einladung zu der Hauptversammlung erhalten haben, diese aber in absehbarer Zeit vom Vorstand und/oder vom Aufsichtsrat einberufen werden müsste.