Kosten

Viele Menschen wissen nicht, welche Kosten bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts auf sie zukommen und verzichten deshalb lieber darauf, sich beraten zu lassen. Das kann fatale Folgen haben. Ein kleines Problem, das mit einem relativ geringen finanziellen Aufwand aus der Welt geschafft werden kann, wird so immer größer und verursacht erhebliche Kosten, die eigentlich vermeidbar sind.

Die Gebühren sind im Hinblick auf den Nutzen der juristischen Beratung oft nicht so hoch, wie Sie vielleicht annehmen.

Es ist Ihr gutes Recht, die voraussichtlichen Kosten der Dienstleistung des Anwaltes von Anfang an zu kennen. Deshalb wird dieses Thema in der Regel auch Inhalt des ersten Gespräches zwischen mir als Rechtanwalt und Ihnen als Mandant oder Mandantin sein. Berücksichtigen Sie dabei aber, dass die Gebühren sich im Voraus nur abschätzen lassen.

Da meine Tätigkeit in den meisten Fällen eine Beratung umfasst und sich deshalb ein Gegenstandswert schwer ermitteln lässt, schließe ich oft eine Vergütungsvereinbarung mit den Mandantinnen und Mandanten. Die Abrechnung meiner Leistung basiert dann auf einem Stundensatz, bei der Organisation von Hauptversammlungen kann es sich auch um einen Pauschalpreis handeln.

Kleine Gebührenkunde

Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist durch den Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt worden.

Danach gelten folgende Grundsätze für die Gebühren der Rechtsanwälte:

a) Grundlage der Vergütung für die gerichtliche Auseinandersetzungen ist der Streitwert, der vom Gericht festgelegt wird. Bei Klagen, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, entspricht dieser in der Regel dem Streitwert. Bei Klagen, die keine Geldforderung beinhalten, legt das Gericht den Streitwert nach eigenem Ermessen fest. In der Anlage 2 zum RVG findet sich zu jedem Streitwert der einfache Gebührensatz. Dieser Gebührensatz wird mit der Gebühr multipliziert, die sich für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwalts aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG (Anlage 1 zum RVG) ergibt.

Beispiel: Bei einem Streitwert von 3.000,00 Euro beträgt eine Gebühr 189,00 Euro netto. Der Rechtsanwalt erhält z. B. für die Vertretung des Mandanten in einem Gerichtstermin gemäß Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Gebühr, mithin also 226,80 Euro netto (189,00 Euro x 1,2).

b) Für eine außergerichtliche Vertretung gelten grundsätzlich die selben Regelungen wie für die gerichtliche Auseinandersetzung, wenn nicht eine Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Anwalt geschlossen wird. Dies ist in der Regel dann angebracht, wenn sich der Gegenstandswert nicht bestimmen lässt. In diesen Fällen basiert die Abrechnung des Rechtsanwalts auf der Zeit, die er für seine Tätigkeit aufwendet. Mandant und Rechtsanwalt vereinbaren einen Stundensatz.

c) Bei reiner Beratung und bei der Erstellung von Gutachten, also bei Aufträgen ohne Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten, soll eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Möglich sind je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache pauschale Beträge, Stundensätze oder aber auch eine Orientierung an den Sätzen des RVG.

Den vollständigen Wortlaut des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Zusätzliche Kosten

Zu allen Gebühren addieren sich die Auslagen (z. B. für Post, Telekommunikation oder Reisen) und die Umsatzsteuer hinzu. Bei gerichtlichen Angelegenheiten entstehen neben der Anwaltsvergütung auch Gerichtsgebühren. In einigen Fällen können zusätzlich Kosten für Gutachter und Zeugenauslagen zu zahlen sein.

Besonderheiten

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages unter Umständen die Kosten der Angelegenheit.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Den für die Beratungshilfe notwendigen Berechtigungsschein erhalten Sie nach Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Darlegung des Sachverhaltes auf mündlichen oder schriftlichen Antrag bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Bringen Sie diesen Berechtigungsschein bitte zum ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt mit.